Anträge für das Corona-Soforthilfeprogramm
In Nordrhein-Westfalen (NRW) und in anderen Bundesländern sind die Anträge bereits freigeschaltet.
FÜR HESSEN gibt es hier wichtige Hinweise, welche vorab gelesen werden sollten.
Wer beantwortet Fragen?
Ihre zuständige IHK oder sonstige Kammer, z.B.
IHK-Corona-Hotline Dillenburg/Biedenkopf
+49 2771 842-1111
soforthilfe@lahndill.ihk.de
Hier einige wichtige Punkte:
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.
Was wird unter „sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen“ sowie „vorhandenen liquiden Mitteln“ verstanden?
Hierbei handelt es sich um die tatsächlichen Einnahmen oder realisierbare Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und verfügbare betriebliche Kreditmittel.
Mitarbeitende Eigentümer/ innen sind in die Berechnung der Beschäftigten einzubeziehen
Was muss als „Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass“ angegeben werden?
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund.
Welche Informationen helfen:
- Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
- Falls Ihr Betrieb aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und / oder der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 geschlossen wurde
Der Liquiditätsengpass orientiert sich grundsätzlich am Differenzbetrag zwischen den verringerten Einnahmen abzüglich der ersparten Ausgaben für 3 Monate. Der 3-monatige Berechnungszeitraum beginnt frühestens am 11. März 2020.
Ggf. vereinbarte Mietstundungen für diesen Zeitraum sind vom Liquiditätsbedarf abzuziehen.
Für den Fall, dass ein Mietnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann der fortlaufende betrieblichen Sach- und Finanzaufwand zur Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden.
Eine nachträgliche Senkung der Miete führt nicht zu einer Rückforderung der Soforthilfe.
Nicht rückzahlbare Zuschüsse und ersparte Ausgaben aufgrund von Zahlungen anderer öffentlicher Stellen wegen der Corona-Pandemie (Kurzarbeitergeld, etc.) für den o.g. Zeitraum sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Es ist wichtig, dass der Antrag online und nach Anleitung des RP Kassel eingereicht wird!
Die Auszahlung wird nur wenige Werktage betragen.