Ein Hinweis bzw. eine Erleichterung der Finanzverwaltung Hessen:

Verlängerung von Abgabe- und Zahlungsfristen für im April und Mai 2020 einzureichende Umsatzsteuervoranmeldungen

Einreichungstermin am 13.04.2020

Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert. D.h. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.

Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden.
Diesen Antrag können wir für Sie übernehmen. Bitte kontaktieren Sie uns am besten per e-mail.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit von der Corona-Krise) bereits unmittelbar ab Eingang des Antrags beim Finanzamt, d.h. ohne entsprechendes Genehmigungsschreiben des Finanzamts. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten.

Mandanten, welche einen Soforthilfeantrag gestellt haben, sollten sich ggf. überlegen, ob nicht eine Bezahlung der Umsatzsteuer und somit ein Liquiditätsabfluss Sinn macht.

Im Übrigen noch folgender Hinweis:

Stundungsanträge können nicht für künftig noch festzusetzende oder für künftig anzumeldende Steuern gestellt werden. Ein Antrag kann erst mit Erhalt des jeweiligen Steuerbescheids oder bei anzumeldender Umsatzsteuer frühestens zusammen mit der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung gestellt werden.