Koalitionsbeschluss 03.06.2020

Informationen zum neuen Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie kurz informieren möchten. In der praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.

Wesentliche Punkte

Absenkung der Mehrwertsteuer:

Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden. Hier müssen Sie sowohl ihre Eingangs- wie auch ggf. ihre eigenen Ausgangsrechnungen auf den verminderten MwSt-Satz hin überprüfen.

Bitte beachten Sie auch die Umstellung der Registrierkassen.

Zusätzlich für Gaststätten und Restaurants:

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Dies gilt grundsätzlich nicht für den Getränkeverkauf. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Degressive Abschreibung:

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Ob dies nur für NEUANSCHAFFUNGEN oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt werden.

Überbrückungshilfen:

Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Auszubildende:

Prämien für Ausbildungsbetriebe von TEUR 2 bzw. TEUR 3, sofern Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird.

Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.

Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.

Kinderbonus für Familien:

Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.