Zum Thema: Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter

Ansprechpartner: Agentur für Arbeit

Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.

VIDEO 1: Voraussetzungen

VIDEO 2: Verfahren zum Kurzarbeitergeld

!!!DAS WICHTIGSTE IST DIE ANZEIGE ÜBER ARBEITSAUSFALL!!!

!WICHTIG! VIDEO 3: Ausfüllanleitung als Video – Anzeige über Arbeitsausfall

 

 

Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden: 

Hinweise:

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie für die Anzeige über Arbeitsausfall selbst verantwortlich sind und diese selbst einreichen. Bitte beachten Sie auch, dass die Anzeige über Arbeitsausfall fristgerecht eingereicht wird.

Der Antrag für März ist bis zum 31.03.2020 einzureichen und wird rückwirkend zum 01.03.2020 gewährt.

Ihre Betriebsnummer ist auf dem Antrag erforderlich, diese befindet sich auf jedem Beitragsnachweis der Krankenkassen

Bei den Agenturen für Arbeit ist mit einem erhöhten Arbeitsaufkommen zu rechnen. Daher ist es wichtig, dass die Anträge vollständig ausgefüllt sind, um Rückfragen zu vermeiden.

Zuständige Agentur für Arbeit: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen

 

Vorlage: Stundenaufzeichnung Kurzarbeit

(Excel-Dokument, xls)

BITTE UNBEDINGT FÜHREN!

und danach zu beantragen (erst Berechnung des KUG durch uns mit den Lohnabrechnungen, bitte unbedingt Stundenaufzeichungen führen!):

 

Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.

RECHNER FÜR KURZARBEIT: https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html

Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten, wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….).

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

Hinweis: Der telefonische Arbeitgeber-Service ist erreichbar Montag – Freitag, 8.00 – 18.00 Uhr: 0800-4555520 (Gebührenfrei)

Was müssen Sie tun: Antrag ausfüllen und bei der Agentur für Arbeit einreichen