COVID-19-Blog

Wichtige Hinweise und Möglichkeiten für Unternehmer aufgrund des Coronavirus:

Aufgrund der aktuellen Lage möchten wir hiermit kurz auf die zurzeit bestehenden Möglichkeiten bzw. Ansprechpartner für Unternehmen hinweisen, die durch das Coronavirus betroffen sind:

Generelle Hinweise

Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.

Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krank melden lassen. Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und diese wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein.

Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit sind jedoch „Mythos“ von Wirklichkeit zu unterscheiden. Hierzu folgendes:

  • CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
  • Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.
  • Hilfsbedürftige Selbstständige und Freiberufler haben grundsätzlich immer die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II (ALG II) als Grundsicherung für Selbständige vom Jobcenter zu erhalten. Je nach Einkommenssituation kommt die Beantragung von Wohngeld infrage. Die Antragstellung sollte unverzüglich erfolgen, da eine rückwirkende Beantragung nicht möglich ist. Für diesen Antrag wird die aktuelle Einkommenssituation und das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft geprüft. D.h. für die einfache Antragstellung müssen noch nicht alle Unterlagen vorgelegt werden.

Kredite

Ansprechpartner: Die KfW (www.kfw.de) und Ihre Hausbank

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ansprechpartner: Staatsministerium der Länder, (Lahn Dill Kreis: Regierungspräsidium Gießen), jeweiliges Gesundheitsamt

Hinweis: Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Was müssen Sie tun: Die Behörde kontaktieren oder zunächst einen formlosen Antrag an die zuständige Behörde schicken

Sollten wir innerhalb der nächsten Tage weitere Hinweise bekommen, werden wir Sie unverzüglich informieren.

DIE ANFRAGEN AN UNS AM BESTEN PER E-MAIL STELLEN:

Herabsetzung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuervorauszahlungen 2020 beim Finanzamt bzw. der Gemeinde

Ansprechpartner: Wir

Hinweis: Die erste Rate zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2020 war bereits am 10.03.2020 fällig. Mit einem Antrag können wir sogar diese Rate reduzieren bzw. bei erhebliche Gewinnminderung bis auf EUR 0,00 mindern lassen. Mit diesem Antrag wird auch der Gewerbesteuermessbetrag reduziert und die nächste Rate bei der Gemeinde am 15.05.2020 entsprechend angepasst.

Was müssen Sie tun: Kurzer Hinweis an uns

Zinslose Stundung von aktuellen Steuerschulden

Ansprechpartner: Wir

Hinweis: Zur Verbesserung der Liquidität hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass auch aktuelle Steuer-Rückstände zinslos gestundet werden können; wir empfehlen diesen Antrag wirklich nur bei betroffenen Unternehmen und bei wirklichen Liquiditätsengpässen, da die Stundung normalerweise Zinsen anfallen und noch nicht ganz klar ist, ob und in wie weit die Zinslosigkeit eingeschränkt wird.

Was müssen Sie tun: Kurzer Hinweis an uns

Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen für die Eintreibung aktueller Steuerschulden

Ansprechpartner: Wir

Hinweis: Ein solcher Antrag ist jederzeit möglich und unterliegt dem Ermessen der Vollstreckungsstelle des jeweiligen Finanzamtes.

Was müssen Sie tun: Kurzer Hinweis an uns

Aktuelle Infos zur COVID-19-Pandemie

05. Juni 2020

Koalitionsbeschluss 03.06.2020 Informationen zum neuen Konjunkturpaket der BundesregierungDie Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie kurz informieren möchten. In der praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden....

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28. April 2020

Die finanziellen Rettungspakete der Bundesregierung – für viele Unternehmen mehr als nur ein Hoffnungsschimmer – können zum Bumerang werden.

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11. April 2020

Verlängerung von Abgabe- und Zahlungsfristen für im April und Mai 2020 einzureichende Umsatzsteuervoranmeldungen

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Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

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